Satzung Freundeskreis Asyl Denzlingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Freundeskreis Asyl Denzlingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Denzlingen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Migranten sowie die Förderung eines friedlichen Zusammenlebens in der Gemeinde und der Integration Zugezogener.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, um diesen Menschen das Einleben in unserer Gesellschaft zu erleichtern. Dazu gehört auch: – die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung; – die Vernetzung aller in der Flüchtlingsarbeit Tätigen untereinander; – die Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe; – die Öffentlichkeits-, Bildungs- und Kulturarbeit, die zur Erreichung der Ziele des Vereins förderlich sind.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnbeteiligung.
(3) Entstandene Auslagen können den Mitglieder und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung erforderlich.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Über den schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstand bis spätestens 30. November eines Jahres.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich / per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich / per E-Mail bekannt gegebene Adresse / E-Mailadresse gerichtet ist.
(3) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Mitgliedern. Nur natürliche Personen können zum Vorstandsmitglied bestellt werden.
(2) Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden in einer von ihm selbst zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Für die Abwahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. In den Arbeitsgruppen können mit dem Ziel der Vernetzung aller in der Flüchtlingsarbeit Tätigen untereinander und der Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
(2) Die Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsweise eigenständig. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das dem Vorstand schnellstmöglich zur Kenntnis zu geben ist. Jede Arbeitsgruppe wählt eine/n Arbeitsgruppenleiter/in. Das Ergebnis der Wahl wie auch die Beschlussprotokolle werden dem Vorstand unverzüglich bekannt gemacht. Der Vorstand ist nicht zur Umsetzung von Beschlüssen der Arbeitsgruppen verpflichtet.
(3) Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten. Vertreten wird der Verein nach außen weiterhin nur durch den Vorstand, es sei denn, der Vorstand bevollmächtigt den/die Arbeitsgruppenleiter/in schriftlich. Eine Generalvollmacht darf insoweit nicht erteilt werden.
(4) Der Vorstand kann eine Arbeitsgruppe auflösen. Hierzu erforderlich ist eine Mehrheitsentscheidung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann im Rahmen der Mitgliederversammlungen des Vereins Mitgliedern von Arbeitsgruppen ein Rederecht gewähren.
§ 10 Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Denzlingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Vereinszwecks zu verwenden hat.
Denzlingen, 2. Juni 2016